Energierecht / EnEV

Ab dem 1. Oktober 2009 gilt die Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009). Wer dann als Bauherr oder Eigentümer im Baubestand einen Bauantrag einreicht, eine Bauanzeige erstattet oder bei nicht genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit dem Bauen beginnt, muss die dort festgelegten Energieeinsparmaßnahmen beachten. Gebäude müssen gegenüber der EnEV 2007 durchschnittlich 30 Prozent sparsamer im Energiebedarf sein.

Weiter besteht Stufenweise ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht zur Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizungen (keine Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden, bei Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sowie bei Nichtwohngebäuden mit mehr als 500 qm Nutzfläche.

Bei Verstößen gegen die EnEV drohen hohe Bußgelder.

Wir beraten Bauherren, Architekten, Eigentümer und Banken rechtlich umfassend bei allen Problemen rund um die EnEV, insbesondere bei folgenden Fragen:

  • Welcher Energieausweis ist für welches Gebäude zu erstellen?
  • Welchen Einsparungsbedarf gibt es bei Neubauten?
  • Welchen Einsparungsbedarf gibt es bei der Modernisierung und bei Nachrüstpflichten von Altbauten?
  • Wann gelten welche Regelungen bei der Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen?
  • Wie wirkt sich der Energieausweis auf das Miet- bzw. Kaufverhältnis aus?